Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

  1. Für unsere Lieferungen und Leistungen, Angebote, Beratungen und Reparaturen gelten die nachstehenden Bedingungen. Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen.
  2. Ansonsten haben unsere Monteure und Bürokräfte keine Befugnis, abweichende oder ergänzende Vereinbarungen zu treffen oder Sonderkonditionen zu gewähren.
  3. Gem. § BDSG weisen wir darauf hin, dass Daten unserer Kunden von uns EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsverbindung erforderlich ist.
  4. Die Abtretung von Forderungen gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen. § 354 a HGB bleibt unberührt.

II. Überlassene Unterlagen

Zum Angebot des Unternehmers gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maßgenau anzusehen, es sei denn, die Maßgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt.

An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Kunden unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Kunden nicht innerhalb der Frist von Abschnitt III.2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

III. Angebot und Vertragsabschluss

  1. Unsere Angebote sind unverbindlich, sofern auf die Verbindlichkeit im Angebot nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
  2. Die vom Kunden unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden oder mit den Leistungen beginnen.
  3. Alle Angaben über unsere Waren und Leistungen, insbesondere die in unseren Angeboten enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Leistungsangaben, sind als annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Ware oder Leistung. Soweit nicht Grenzen für zulässige Abweichungen ausdrücklich in der Auftragsbestätigung festgelegt und als solche bezeichnet sind, sind in jedem Fall branchenübliche Abweichungen zulässig.

IV. Preise

  1. Maßgebend sind ausschließlich die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet.
  2. Sämtliche Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer, die der Kunde in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat.
  3. Soweit nichtausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, gelten unsere Preise ab Betriebssitz des Auftragnehmers. Der Kunde hat zusätzliche Frachtkosten, besondere, über die handelsübliche Verpackung hinausgehende Verpackungskosten, Nebengebühren und öffentliche Abgaben zu tragen.
  4. Kosten für die nicht durchgeführten Aufträge
    Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird- im Falle, dass keine Gewährleistungsarbeiten vorliegen- der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:
    1. der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte;
    2. der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
    3. der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde;
    4. die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem Bereich Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gegeben sind.

V. Lieferung

  1. Lieferfristen und Termine gelten nur nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung als vereinbart. Lieferfristen (Termin) beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor eindeutiger Klärung aller Einzelheiten des Auftrages unter Beibringung etwa erforderlicher Bescheinigungen.
  2. Bei Fristen und Terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als fest bezeichnet sind, kann uns der Kunde zwei Wochen nach deren Ablauf eine angemessene Frist zur Lieferung/ Leistung setzen. Erst mit Ablauf dieser Nachfrist können wir in Verzug geraten.
  3. Fristen und Termine verlängern sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden um den Zeitraum, um den der Kunde seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt. Im Falle einer Pflichtverletzung durch uns – gleich aus welchem Grunde – haften wir für Schadensersatzansprüche gleich welcher Art nur nach Maßgabe von Abschnitt XI dieser Bedingungen.
  4. Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
  5. Der Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, es sei denn, dass das Hindernis nur vorübergehender Natur und die Verschiebung des Leistungstermins dem Kunden zumutbar ist.
  6. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, wenn diese dem Kunden zumutbar sind.
  7. Steht dem Kunden ein vertraglich vereinbartes oder gesetzliches Rücktrittsrecht zu und setzen wir dem Kunden für dessen Ausübung eine angemessene Frist, so erlischt das Rücktrittsrecht, wenn nicht der Rücktritt vor dem Ablauf der Frist erklärt wird.
  8. Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigung u. a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.
  9. Der Auftraggeber hat in Fällendes Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen) nur dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Auftraggeber nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.

VI. Versand, Gefahrenübergang, Annahmeverzug

  1. Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht, auch bei Teillieferungen, auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat.
  2. Verzögert sich die Versendung der Lieferung aus Gründen, die beim Kunden liegen, geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs mit Anzeige der Versandbereitschaft an den Kunden über. Lagerkosten nach Gefahrenübergang trägt der Kunde. Wir sind berechtigt, hierfür 1% der Bruttoauftragssumme monatlich zu berechnen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
  3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz der uns entstehenden Aufwendungen zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges bei Lieferung geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den über.

VII. Zahlung

  1. Zahlungen sind in Euro zu leisten und haben porto- und spesenfrei zu erfolgen. Wechsel und Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung und werden ohne Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorzeigung und Protesterhebung angenommen.
  2. Zahlungen haben sofort nach Rechnungsstellung netto. Jeweils ab Rechnungsdatum, zu erfolgen.
  3. Bei Überschreitung von Zahlungsfristen sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite, mindestens aber in Höhe von 5%- Punkten über dem Zinssatz für Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SRF-Satz) zu berechnen. Jeder Vertragsteil ist berechtigt, einen anderen Zinsnachteil nachzuweisen. Ansprüche im Verzugsfalle bleiben unberührt. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Geldes und nicht dessen Absendung an.
  4. Soweit Kosten und Zinsen anfallen, sind wir berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
  5. Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Bei Kaufleuten ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Kunden nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  6. Alle unsere Forderungen- auch solche aus anderen Verträgen mit dem Kunden- werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig im Falle des Zahlungsverzuges, Wechselprotestes oder der Zahlungseinstellung des Kunden oder wenn uns sonst Umstände bekannt werden, die zu begründeten und erheblichen Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden Anlass geben. Das gilt auch dann, wenn diese Umstände auf Seiten des Kunden schon bei Vertragsabschluss vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten. In allen genannten Fällen sind wir auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und, wenn die Vorauszahlung oder Sicherheit nicht binnen zwei Wochen geleistet wird, ohne erneute Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
  2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Unternehmer im Sinne von §950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Auftraggeber bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1.
  3. Der Kunde ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und solange er nicht im Verzug ist berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden oder sonst einzubauen (nachstehend auch kurz Weiterveräußerung genannt). Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich anzuzeigen. Alle Interventionskosten gehen zu Lasten des Kunden, soweit sie von dem Dritten (Gegner der Widerspruchsklage) nicht eingezogen werden können und die Drittwiderspruchsklage berechtigterweise erhoben worden ist. Stundet der Kunde seinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat sich gegenüber diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen wir uns das Eigentum hinsichtlich der gegenüber seinem Abnehmer erst künftig entstehende Forderungen vorzubehalten. Anderenfalls ist der Kunde zur Weiterveräußerung nicht ermächtigt.
  4. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits hiermit an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Kunde ist zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf uns übergehen.
  5. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes unserer jeweils veräußerten Vorbehaltsware.
  6. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Kunde bereits hiermit einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an uns ab.
  7. Der Kunde ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir sind zum Widerruf berechtigt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns nicht ordnungsgemäß nachkommt oder uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zu mindern geeignet sind. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechtes vor, hat der Kunde auf unser Verlangen hin uns unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Wir sind auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt.
  8. Übersteigt der Wert (bei Forderungen der Nennwert, bei beweglichen Sachen der Schätzwert) der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50 v. H., sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
  9. Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Kunden, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrage nicht erfüllt.

IX. Abnahme

  1. Nach Durchführung der Arbeiten führen wir mit Ihnen eine Abnahme durch.
  2. Die Arbeit ist abgenommen und die Abnahme ist erfolgt, wenn die Arbeit den Abnahmetest erfolgreich bestanden hat. Die Abnahme kann wegen eines Mangels, der den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nur unerheblich mindert, nicht verweigert werden.
  3. Wenn der Kunde auf eine Abnahme verzichtet oder nach Aufforderung an diesem Termin nicht teilnimmt, sind wir berechtigt, diesen auch ohne den Kunden durchzuführen und der Kunde ist verpflichtet, die Resultate der Abnahme zu akzeptieren. Kosten, die durch eine von uns nicht verschuldete Verzögerung der Abnahme entstehen, sind vom Kunden zu tragen. In jedem Fall gilt die Arbeit als abgenommen, wenn der Kunde die Arbeit in Gebrauch genommen hat.

X. Gewährleistung und Rügepflicht

  1. Ist der Kunde ein Kaufmann, ist er verpflichtet, die gelieferten Waren unverzüglich nach Eintreffen bei ihm auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit sorgfältig zu untersuchen. Die Rügefrist im Sinne von § 377 Abs. 1 und 2 HGB beträgt 8 Tage; maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen Nachricht (auch per Telefax). Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche aus Waren beträgt bei Verbrauchern zwei Jahre, bei Unternehmern ein Jahr; dies gilt nicht bei einem Mangel, der in einem dinglichen Recht eines Dritten besteht, auf Grund dessen Herausgabe der Sache verlangt werden kann.
  2. Die beanstandete Ware ist uns in der Original- oder einer gleichwertigen Verpackung zur Überprüfung zurückzusenden. Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge beheben wir die Mängel im Wege der Nacherfüllung nach unserer Wahl durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache, dabei tragen wir die Mangelbeseitigungskosten soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand vom Kunden an einen anderen als den Erfüllungsort verbracht worden ist. Wir sind berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Nacherfüllung zu verweigern. Im Falle der Verweigerung der Nacherfüllung, ihres Fehlschlagens oder ihrer Unzumutbarkeit für den Kunden ist dieser zum Rücktritt oder zur Minderung (Herabsetzung der Vergütung) gemäß der Bestimmung der nachfolgenden Ziff. 3 berechtigt.
  3. Eine Gewährleistung für Mängel am gelieferten Produkt oder an Produktteilen, die ihre Ursache im üblichen Verschleiß haben, ist ausgeschlossen.
  4. Zum Rücktritt vom Vertrag- soweit ein Rücktritt nicht gesetzlich ausgeschlossen ist- oder zur Minderung des Kaufpreises ist der Kunde erst nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung berechtigt, es sei denn, die Fristsetzung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich (§ 323 Abs. 2; §440 BGB, §441 Abs. 1 BGB). Im Fall des Rücktritts haftet der Kunde für Verschlechterung, Untergang und nicht gezogene Nutzungen nicht nur für die eigenübliche Sorgfalt, sondern für jedes fahrlässige und vorsätzliche Verschulden.
  5. Für etwaige Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gelten die Bestimmungen in Abschnitt XI.
  6. Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie einer Beschaffenheit der gelieferten Sache zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs im Sinne von § 444 BGB (Erklärung des Verkäufers, dass der Kaufgegenstand bei Gefahrenübergang eine bestimmte Eigenschaft hat und dass der Verkäufer verschuldungsunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens einstehen will) richten sich die Rechte des Kunden ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  7. Wir sind- neben den gesetzlichen Verweigerungsgründen – zur Verweigerung der Nacherfüllung auch dann und solange berechtigt, wie uns der Kunde nicht auf unsere Aufforderung hin die beanstandete Ware zugesandt hat; ein Rücktrittsrecht oder Minderungsrecht steht dem Kunden wegen einer solchen Verweigerung nicht zu. Mängelrechte stehendem Kunden nicht zu, wenn ohne unsere Zustimmung Eingriffe oder Änderungen an der Ware vorgenommen wurden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel nicht durch diese Eingriffe oder Änderungen verursacht wurde.
  8. Handelt es sich bei dem Endabnehmer des Kaufgegenstandes in der Lieferkette um einen Verbraucher, so ist der Kunde – unter den weiteren Voraussetzungen des § 377 HGB- zum Rückgriff nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§478,479 BGB) berechtigt, jedoch stehen dem Kunden etwaige Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche nur nach Maßgabe von Abschnitt XI zu.
  9. Ein Mangel liegt nicht vor bei branchenüblichen Abweichungen der gelieferten Ware von der Auftragsbestätigung. Bei Waren, die als deklassiertes oder gebrauchtes Material verkauft worden sind, stehen dem Käuferkeine Ansprüche wegen etwaiger Mängel zu.
  10. Wer unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Lieferungen bzw. Leistungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, entfällt jede Gewährleistung, es sei denn, dass der Kunde nachweist, dass der Mangel hierauf nicht beruht.
  11. Bei Arbeiten leisten wir Gewähr durch kostenlose Nachbesserung der Arbeiten sowie durch kostenlose Nachbesserung oder Austausch mangelhaften Materials, wenn der Kunde uns nachweist, dass eine Arbeit mangelhaft oder nicht fachgerecht durchgeführt wurde.
  12. Bei zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung hat der Kunde das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Auftrages zu verlangen.
  13. Treten Mängel auf, die nicht durch eine unsachgemäße Arbeit verursacht sind, insbesondere also Mängel infolge natürlicher Abnutzung in Folge unsachgemäßer Behandlung oder anderer Dritteinflüsse, fallen diese nicht unter die Gewährleistung. Jedoch stehen dem Kunden etwaige Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche nur nach Maßgabe von Abschnitt XI zu. Die Verjährung für Gewährleistungsansprüche beträgt bei Verbrauchern 24 Monate. Bei Unternehmern beträgt die Verjährung für Gewährleistungsansprüche 12 Monate.

XI. Gewährleistung und Haftung

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen usw., die keine Bauleistungen sind, und für eingebautes Material 1 Jahr.
  2. Für Bauleistungen gilt im Unternehmerverkehr die VOB/B als Ganzes sowie auszugsweise die VOB/C.
  3. Bei Vorliegen eines Mangels hat der Auftraggeber dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Auftraggeber hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung dem Unternehmer oder dessen Beauftragung zur Verfügung steht.
  4. Ist der Unternehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, kann er diese nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oderdurch Neuherstellung erbringen.
  5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Auftraggeber berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung des Unternehmers oder wenn Gegenstand des Vertrages eine Bauleistung ist.
  6. Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Unternehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Mitarbeiter beruht, haftet der Unternehmer nach seinen gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Unternehmers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Mitarbeiters beruhen. Für sonstige Schäden, die auf die Verletzung wesentlicher Pflichten infolge leichter Fahrlässigkeit des Unternehmers seiner gesetzlichen Vertreter oder Mitarbeiter beruhen, ist die Haftung des Unternehmers auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zu maximal dem doppelten Wert des Auftragsgegenstandes begrenzt.
  7. Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit. Der Unternehmer haftet nicht für sonstige Schäden aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen; die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben davon unberührt. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und/oder Beschränkungen gelten nicht, sofern der Unternehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine selbstständige Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt des Schadenersatzanspruchs statt der Leistung bleiben unberührt.
  8. Mängelansprüche für alle verkauften neuen Gegenstände verjähren in zwei Jahren, bei gebrauchten Gegenständen in einem Jahr seit Ablieferung der Sache. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung- bezogen auf die Absendung der Anzeige- gegenüber dem Unternehmer gerügt werden, ansonsten ist der Unternehmer von der Mängelhaftung befreit.
  9. Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so hat der Kunde folgende Rechte:
    1. Der Unternehmer ist zur Nacherfüllung verpflichtet und wird diese durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache erbringen.
    2. Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Preis zu mindern. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung des Unternehmers nur unerheblich ist.
    3. Ein Mangel des Liefergegenstandes liegt nicht vor: bei Fehlern, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Auftraggeber verursacht werden, bei Schäden durch höhere Gewalt, z.B. Blitzschlag, bei Fehlern infolge von Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder durch Verschmutzung oder außergewöhnliche, mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse. Im Bereich der Unterhaltungselektronik (Consumer Electronics) liegt ein Mangel auch dann nicht vor, wenn die Empfangsqualität durch ungünstige Empfangsbedingungen oder mangelhafte Antennen oder durch äußere Einflüsse beeinträchtigt ist, bei Schäden durch vom Auftraggeber eingelegte, ungeeignete odermangelhafte Batterien.

XII. Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen Sachen

  1. Dem Unternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenstand des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstige Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
  2. Wird der Gegenstand nicht innerhalb vier Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann vom Unternehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens drei Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. Ein Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Der Unternehmer ist berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Auftraggeber zu erstatten.

XIII. Haftungsbegrenzung

  1. Im Falle einer vorvertraglichen, vertraglichen und außervertraglichen Pflichtverletzung, auch bei einer mangelhaften Lieferung- unter Einschluss der mangelhaften Lieferung einer Gattungssache-,unerlaubten Handlung und Produzentenhaftung, haften wir auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz- vorbehaltlich weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen- nur im Falle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Vertragspflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet). Jedoch ist unsere Haftung – ausgenommen der Fall des Vorsatzes – auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt.
  2. Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – im Einzelfall nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden Ziff.1 und 7, sowie die Regelung unter X.
  3. Für Verzögerungsschäden haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe von bis zu 5% des mit uns vereinbarten Kaufpreises.
  4. Außerhalb der Verletzung wesentlicher Pflichten ist eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, in jedem Fall aber auf die Höhe des Preises beschränkt. Ziff. 2 bleibt unberührt.
  5. Die in den Ziff. 1-3 enthaltenen Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Fall der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache im Sinne des § 444 BGB (siehe Abschnitt X Ziff. 5), im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels, im Fall von Schäden in der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  6. Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, gleich auswelchem Rechtsgrund, verjähren spätestens in einem Jahr seit Ablieferung der Sache an den Kunden falls dieser Kaufmann ist, im Fall der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den Anspruch begründeten Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht –und es gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen – im Fall einer Haftung für Vorsatz und in den in Ziff. 4 genannten Fällen. Etwaige kürzere gesetzliche Verjährungsfristen haben Vorrang.
  7. Ist der Auftraggeber ein Zwischenhändler für die an ihn gelieferte Sache und der Endabnehmer der Ware ein Verbraucher, gelten für die Verjährung eines etwaigen Rückgriffanspruches des Kunden gegen uns die gesetzlichen Bestimmungen.
  8. Bei Lieferung von Software haften wir, unsere Mitarbeiter für den Verlust oder die Veränderungen von Daten, die durch das Programm hervorgerufen sind, nur in dem Umfang, der auch dann unvermeidbar wäre, wenn der Kunde seiner Datensicherungspflicht in adäquaten Intervallen, mindestens jedoch täglich, nachgekommen wären.

XIV. Fertigung nach Anweisung des Auftraggebers

  1. Bei Fertigung nach Kundenzeichnungen, Mustern und sonstigen Anweisungen des Kunden übernehmen wir für die Funktionstauglichkeit des Produktes und für sonstige Mängel, soweit diese Umstände auf des Kunden Anweisungen beruhen, keine Gewähr und Haftung.
  2. Der Kunde stellt uns von etwaigen Ansprüchen Dritter, auch aus Produkthaftung, durch Material verursachter Schäden frei, es sei denn, dass wir den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
  3. Der Kunde übernimmt uns gegenüber die Gewähr, dass die Herstellung und Lieferung der nach seinen Anweisungen gefertigten Ware keine Schutzrechte Dritter verletzt. Im Falle der Geltendmachung von Schutzrechten uns gegenüber sind wir ohne rechtliche Prüfung der etwaigen Ansprüche Dritter berechtigt, nach Anhörung des Kunden vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass der Dritte die Geltendmachung der Schutzrechte innerhalb von acht Tagen durch schriftliche Erklärung uns gegenüber zurückzieht. Der Kunde hat uns durch die Geltendmachung der Schutzrechte etwa entstandene Schäden zu ersetzen. Im Falle des Rücktritts sind die von uns bisher geleisteten Arbeiten zu vergüten. Weitergehende Rechte nach den gesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
  4. Die für die Durchführung des Auftrages von uns gefertigten Formen, Werkzeuge und Konstruktionsunterlagen sind ausschließlich unser Eigentum. Ansprüche hierauf stehen dem Kunden nicht zu, auch wenn er sich an den Kosten für die Herstellung von Formen, Werkzeugen und Konstruktionsunterlagen beteiligt, es sei denn, dass ausdrücklich anderes vereinbart worden ist.

XV. Geheimhaltung

Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns in Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn die Vertraulichkeit ist offenkundig.

XVI. Salvatorische Klausel

Durch die Unwirksamkeit einzelner Klauseln wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Ungültige Klauseln sind durch solche gültigen Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am nächsten kommen.

XVII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

  1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk unserLager, bei den Leistungen der Sitz des Kunden.
  2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist nach unserer Wahl unser Sitz oder der Sitz des Kunden, für Klagen des Kunden ausschließlich unser Sitz. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.